Grundlagen für die Beamtenversorgung sind Zeit und Geld.
Diese Grundlagen sind in der Beamtenversorgung identisch zur Versorgung von Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wichtig sind folgende Begrifflichkeiten:
Ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgekürzt RDZ
Ruhegehaltfähigen Dienstbezügen abgekürzt RDB
Berechnung lautet: RDZ x RDB x Faktor = Ruhegehalt
Unter RDZ versteht man:
die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, des Bundes, der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts.
Diese werden erhöht durch:
• Wehrdienst und vergleichbare Zeiten §§ 8+9 BeamtVG
• Zeiten als Angestellter im Öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
• Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
• und nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a BeamtVG
• Zeiten im Gebiet des Einigungsvertrages § 12b BeamtVG
• Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 BeamtVG
• Zeiten gesundheitsschädlicher Verwendung und Zurechnungszeit § 13 BeamtVG
RDB sind nach dem BamtVG § 5:
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag der Stufe 1, der kinderbezogene Bestandteil wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt,
sonstige Bezüge, wie Zulagen die im Besoldungsrecht ruhegehaltsfähig sind
Leistungsbezüge nach § 33 Bundesbesoldungsgesetz.
Eine Besonderheit gibt es, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des §31 BeamtVG in den Ruhestand getreten ist. In diesem speziellen Fall muss das Grundgehalt der Stufe zugrunde gelegt werden, welches der Beamte bis zum Eintritt in den regulären Ruhestand hätte erreichen können.