Die Definition für die allgemeine Dienstunfähigkeit
Entscheidend sind die allgemeinen Gesundheitsanforderungen, welche jeder Beamte im Minimum erfüllen muss z.B. der Verwaltungsbeamte
Dies ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) § 44 (1) geregelt:
„…wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“
Darüber hinaus kann ein Beamter auch wegen spezieller Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
Die besonderen Gesundheitsanforderungen, welche bestimmte Beamte zusätzlich erfüllen müssen, z.B. Polizeibeamte, hauptberufliche Feuerwehrleute, Justizvollzugsbeamte oder auch Zeit-und Berufssoldaten
Dies ist im z.B. im Bundespolizeibeamtengesetz (BpolBG) § 4 geregelt:
Spezielle Dienstunfähigkeit Polizeidienstunfähigkeit liegt vor:
… wenn er den besonderen, gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt…
… er in Folge eines körperlichen Gebrechens, oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd dienstunfähig ist…
Allerdings gelten für den Bereich der Polizeidienstunfähigkeit länger Fristen als nach dem BBG:
6 Monate + 3 Monate DU + 24 Monate = Ruhestandsversetzung
Im Bereich der Länder gibt es unterschiedliche Fristen:
6 Monate – 3 Monate DU – 24 Monate oder 6 Monate – 3 Monate DU – 6 Monate