Unterschiede BU-Versicherung

Unterschiede zwischen den Klausen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wann sollte der Versicherer zur Leistung verpflichtet sein

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wenn durch Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfalls, der durch einen ärztlichen Nachweis / Gutachten / Fragebögen zu bestätigen ist, für voraussichtlich 6 Monate mindestens 50% Berufsunfähigkeit besteht und keine andere Tätigkeit ausgeübt wird.

Dienstunfähigkeitsversicherung mit allgemeiner Dienstunfähigkeitsklausel her ist die 6 – 3 – 6 Monatsregelung zu beachten:

Für BaW und BaP die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit

Versetzung auf einen anderen Dienstposten, die Dienstunfähigkeitsversicherung sollte die vereinbarte Rente für die Dauer der Umschulung erbringen (max. aber 36 Monate).

Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeitsversicherung mit spezieller Dienstunfähigkeitsklausel her ist die 6 – 3 – 12/24 Monatsregelung zu beachten:

Für BaW und BaP die Entlassung wegen spezieller Dienstunfähigkeit

Versetzung auf einen anderen Dienstposten wegen spezieller Dienstunfähigkeit, die Dienstunfähigkeitsversicherung sollte die vereinbarte Rente für die Dauer der Umschulung erbringen (max. aber 36 Monate).

Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen spezieller Dienstunfähigkeit

Ein paar praktische Beispiele für eine spezielle Dienstunfähigkeit:
  • Amputation des “Schießfingers” beim Rasenmähen,
  • Knieverletzung (Kreuzbandriss, der nicht folgenlos operiert wird),
  • rot-grün Sehschwäche,
  • Psoriasis (Schuppenflechte), die das erforderliche “Dienstmütze tragen” nicht mehr zulässt,
  • Adipositas,
  • Psychische Erkrankung, die sich nur auf die Außendiensttätigkeit und nicht auf die Innendienstfähigkeit auswirkt.

Bei diesen Beispielen für spezielle Dienstunfähigkeit sind die Beamten weiterhin allgemeinen Dienstfähig. In diesen Fälle würde nur eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit spezieller Dienstunfähigkeitsklausel leisten.

Für Beamte reicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht aus

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherte den Nachweis erbringen, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Eine Dienstunfähigkeit führt zum Anschein der Berufsunfähigkeit, diese müsste, wen die entsprechende Klausel vereinbart ist vom Versicherer widerlegt werden. Damit privilegiert die Dienstunfähigkeitsklausel den Beamten.

Dazu ein paar entsprechende Urteile:

„Enthält der BUZ-Vertrag keine Beamtenklausel, so folgt allein aus der Versetzung eines Lehrers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht, dass der Lehrer auch berufsunfähig i.S.d BUZ ist.“

Fehlende Beamtenklausel, OLG Köln v. 16.03.1995

„Nehmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers in der Beamtenklausel Bezug auf die gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit in den Beamtengesetzen, so liegt Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn allgemeine Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Die Dienstunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit (hier Polizeidienstunfähigkeit) begründet keine Berufsunfähigkeit, auch wenn die AVB von der Erfüllung seiner Dienstpflichten sprechen.“
Fehlende spezielle Beamtenklausel (Polizeidienstunfähigkeit), OLG Karlsruhe v. 19.03.1997

„Die Beweislast dafür, dass der Kläger gehindert ist, seinen Beruf als Fachlehrer an einer Hauptschule zu mindestens 50% auszufüllen, liegt beim Kläger. Die Tatsache, dass er von seinem Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, ändert hieran nichts, da der Versicherungsvertrag keine sog. Beamtenklausel enthält.“

(OLG Köln, 16.03.1995 VersR 1996, 224)

„Der Kläger kann die Beklagte nicht aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen mit der Begründung, dass er dienstunfähig sei. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten keine auf die Dienstunfähigkeit von Beamten abstellende sog. Beamtenklausel.“

(OLG München, 09.08.1996, VersR 1997, 1126)

„Die Versetzung eines Justizvollzugsbeamten in den vorzeitigen Ruhestand ist nicht als Berufsunfähigkeit im Sinne des §2 BUZ anzusehen, wenn die Dienstunfähigkeit lediglich eine Beschäftigung des Beamten in seinem bisherigen Amt ausschließt, eine anderes Amt aber ausgeübt werden kann.“

(OLG Koblenz, 14.11.1997, VersR 1998, 1010(L) 0 NVersZ 1998, 115)

„Ein Polizeibeamter kann auf eine andere Tätigkeit eines Beamten im Allgemeinen, nichttechnischen Verwaltungsdienst verwiesen werde.“

(OLG Frankfurt, 16.03.1995, VersR 1996, 46)
(OLG Karlsruhe, 17.12.1992, r+s 1994, 436)
(OLG Saarbrücken, 26.02.1992, VersR 1992, 1387)
(OLG Nürnberg 01.01.1992, VersR 1992, 1387)
(OLG München, 25.10.1984, VersR 1986, 669)

Die Tätigkeit eines Polizeibeamten im Verwaltungs- bzw. Innendienst ist vergleichbar
mit der eines Polizeibeamten im Streifen- oder Ermittelungsdienst.“

(LG Kassel, 02.09.1992, r+s 1993, 317)