Unterscheidungen bei Dienstunfähigkeitsklausel

Welche Unterscheidung zwischen den Dienstunfähigkeitsklauseln macht Sinn?

Vor einigen Jahren wurde von Franke und Bornberg der Begriff echte, echte eingeschränkte und unechte Dienstunfähigkeitsklausel definiert. Was ist darunter zu verstehen?

Definition von Franke und Bornberg:

Echte Dienstunfähigkeitsklausel wurde wie folgt definiert:

Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand
wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner
Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.

Echte eingeschränkte Dienstunfähigkeitsklausel wurde wie folgt definiert:

Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.

unechte Dienstunfähigkeitsklausel wurde wie folgt definiert:

Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.
….Dienstunfähig ist sie, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder
wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der
Dienstpflichten dauernd unfähig ist….

Echte Dienstunfähigkeitsklausel?

Wir schätzen die Firma Franke und Bornberg für die Ratings von Berufsunfähigkeitsklausen und auch im Bereich der Lebensversicherung sehr.

Allerdings ist festzustellen, dass die Einteilung in echte, unechte, eingeschränkt oder uneingeschränkte für die Beurteilung von Bedingungswerken im Bereich der Dienstunfähigkeitsversicherungen nicht aussagefähig ist. Diese Einteilung lässt grundlegende gesetzliche Vorschriftenaus dem BBG, dem BeamtStG und aus den einschlägigen Landesbeamtengesetze völlig außer Acht. Z.B besagt § 26 BeamtStG, dass die Ruhestandsversetzung die Ultima Ratio ist. Es wird grundsätzlich eine gesundheitliche Eignungsüberprüfung auf anderweitige Verwendung vorausgesetzt. Von daher wäre ja eigentlich die unechte Dienstunfähigkeitsklausel die passende, weil auch diese med. Gründe voraussetzt.

Viel sinnvoller scheint die Einteilung innerhalb der „Allgemeinen Dienstunfähigkeitsklauseln“ und der Gruppe der „spezieller Dienstunfähigkeitsklausel“. Die wesentliche Frage ist, sind noch Leistungseinschränkungen vorhanden oder nicht.

Wie kann man die allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel erkennen?

Allgemeine DU Klauseln:

Bei allgemeinen DU Klauseln steht entweder keine zusätzliche Beschreibung vor dem Wort Dienstunfähigkeit oder, es ist explizit das Wort allgemein vorangestellt.

Zum Beispiel: Ist die versicherte Person Beamter des öffentlichen Dienstes, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, gilt sie auch bei dauernder …Dienstunfähigkeit als berufsunfähig. (ex. Karlsruher)

Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. (ex. Hamburg Mannheimer)

Wie kann man die spezielle Dienstunfähigkeitsklausel erkennen?

Vollzugsklauseln: Bei Vollzugsklauseln wird die Dienstunfähigkeit für bestimmte Berufe klassifiziert oder es sind Begriffe wie spezielle, besondere, beschränkte vorangestellt

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen auf bestimmte Bereiche (z. B. Polizei-, Justizvollzugsdienst, Feuerwehreinsatzdienst) beschränkter Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die beschränkte Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

Eine Einschränkung wie „Die versicherten Leistungen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewährt.“ macht nicht unbedingt Sinn

Eine bessere Klausel ist:

Bei einem versicherten Beamten auf Lebenszeit leisten wir in Abänderung des Teil B § 1 Produktbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BV), VG 250(1) bzw. VG 250(2) bei Angehörigen der Feuerwehr und des Justizvollzugsdienstes / §1 Produktbedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (BUZ), VG 501(1) bzw. VG 501(2) bei Angehörigen der Feuerwehr und des
Justizvollzugsdienstes auch, wenn der versicherte Beamte ausschließlich wegen seines Gesundheitszustands wegen medizinisch festgestellter spezieller Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist.

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifwerkes sind auch zu beachten.

Zum Beispiel gibt es einige Versicherer welche in den Bedingungen mit allg. Dienstunfähigkeitsklausel noch die abstrakte Verweisung enthalten haben. Des Weiteren ist zu prüfen was der Beamte nach den Bedingungen bei der obligatorischen Nachprüfung vorweisen muss. Zu diesem Thema gibt es die unterschiedlichsten Aussagen in den Bedingungen. Die größten Problem kann es geben, wenn der Beamte wegen Krankheit in den vorzeigten Ruhestand versetzt wurde und im Laufe der Zeit wieder gesund wird. Der Beamte hat kein Recht auf Wiedereinstellung, somit bleibt er im Ruhestand. Was ist dann bei einer Nachprüfung zu erwarten?

Die beste Regelung wäre wenn der Nachweis des Bezuges von Versorgungsbezügen ausreichen würde. In diesem Falle wäre der Beamte weiter abgesichert.

Ein neues Thema, die Teildienstfähigkeit, welche Konsequenz hat diese Regelung für die Dienstunfähigkeitsversicherung?

Bundesbeamte

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG auf Bundesebene

Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Der Umfang der Dienstfähigkeit wird durch ein Gutachten des Amtsarztes festgestellt §48 BBG

Landesbeamte

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG auf Landesebene

Danach gilt der Grundsatz: begrenzte Dienstfähigkeit geht vor Versetzung in den Ruhestand
( § 27 i.V. § 34 Satz 1 BeamtStG Dienstleistungspflicht – Grundsatz des Berufsbeamtentums)

Die Regelungen sind für alle Bundesländer wirkungsgleich!

Konsequenz für den Versicherungsschutz
Die Bedingungen der Dienstunfähigkeitsversicherung sollten Regelung zur Teildienstfähigkeit beinhalten!