Seit 1. April 2007 gilt für alle in Deutschland lebenden Personen, welche der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zuzuordnen sind, Versicherungspflicht. Das bedeutet, jeder der nicht versichert ist und zuletzt in der GKV versichert war, ist zwangsläufig rückwirkend seit April 2007 GKV pflichtig, auch die Beiträge müssen entsprechend nachentrichtet werden. Grundlage dafür ist das SGB 5 § 5 Abs. 1 Nr. 13, grundsätzlich muss die GKV bei der die Person zuletzt versichert war die Nichtversicherten als Mitglied aufnehmen.
Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht, beihilfeberechtigte Beamte, die keine private Restkostenversicherung haben, unterliegen dieser gesetzlichen Versicherungspflicht nach SGB 5 § 5 nicht. Dies gilt auch, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Allerdings ist es so, dass inzwischen die Beihilfestellen einen Nachweis der Restkostenversicherung verlangen. Wird die Restkostenversicherung nicht nachgewiesen, kann die Konsequenz sein, dass die Beihilfe die Erstattung der beihilfefähigen Kosten verweigert.
Die Ausnahme von der Versicherungspflicht gilt aber nur für den beihilfeberechtigten Beamten selbst. Wird zum Beispiel eine berücksichtigungsfähige Angehörige, etwa durch den Tod des Beamten, selbst beihilfeberechtigt, greift die Versicherungspflicht in der GKV, wenn diese beihilfefähige Angehörige keine Restkostenversicherung hat. Für alle Beihilfeberechtigten gilt grundsätzlich, dass der Anspruch auf Beihilfe wegfällt, wenn ein Versicherungsschutz in der GKV besteht. In diesem Fall kann die Beihilfe nur für Leistungen in Anspruch genommen werden welche über dem GKV Niveau liegen, zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus oder auch Heilpraktiker. Einen beihilfekonformen Versicherungsschutz für Beihilfeberechtigte gibt es in der GKV nicht. Für diesen nun GKV versicherungspflichtig geworden Personenkreis endet die GKV Versicherungspflicht, wenn eine private Restkostenversicherung abgeschlossen wird. Deshalb wurde seitens der PKV die Öffnungsaktion für diesen Personenkreis erweitert.
Eine private Krankenversicherung wird grundsätzlich nur nach einer Gesundheitsprüfung seitens der PKV angenommen. Die Öffnungsaktion für Beamte erleichtert diesen Zugang, die teilnehmenden PKV Unternehmen müssen den Beamten, gleich die krank dieser ist, mit einem maximalen Risikozuschlag von 30 % aufnehmen. Allerdings ist diese Öffnungsaktion an bestimmte Bedingungen bzw. Fristen gebunden. Die Grundlage für diese Fristen finden wir in SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13, danach können versicherungspflichtige Beamtenangehörige bzw. „Witwengeldempfänger”, die am 30. April 2010 bereits versicherungspflichtig waren, den erleichterten Zugang bis zum 31. Oktober 2010 beantragen. Tritt die Versicherungspflicht nach dem 30. April 2010 ein, ist der Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.