Das Beihilferecht und die Restkostenversicherung

Wie für Beamte allgemein bekannt, leistet die Beihilfe nach der Bundes-Beihilfeverordnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bis zum 2,3 fachen Satz bzw. maximal bis zum 3,5 fachen Satz. Grundlage für die Erstattung ist Bundes Beihilfeverordnung § 6 (3) mit folgenden Aussagen:

Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

Das bedeutet, der Arzt kann bei beihilfeberechtigten Patienten in der Regel bis zum 2,3 fachen Satz der GOÄ/GOZ abrechnen. In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung auch bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ/GOZ möglich. Wie sieht es aber nun aus, wenn ein Beamter in den Basis- oder Standardtarif wechselt. Um ehrlich zu sein habe ich mir über diese Frage bisher noch keine Gedanken gemacht, so im Hintergrund hätte ich gedacht, dass der Beamte in diesem Fall ein Wahlrecht hätte. Da habe ich mich gründlich getäuscht. Ich hatte heute ein Gespräch mit einer Beamtin die sich mit ihrer Familie längere Zeit im Ausland aufhielt und dann nach Deutschland zurück kam. Leider wurde sie in ihrem während ihres Auslandsaufenthaltes erheblich krank und hatte keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Damit musste die Beamtin aufgrund der Versicherungspflicht, welche auch für Beamte gilt, sich in dem Basistarif einer PKV versichern. Als sie nun die ersten Rechnungen bei der Beihilfe und der Restkosten Versicherung einreichte kam es zu erheblichen Differenzen. Der Grund liegt darin, dass der Beamte der in einem Basis- oder Standardtarif versichert ist, nicht mehr nach der Bundes Beihilfeverordnung § 6 (3) behandelt wird. Die Grundlage für Beamte die im Basis- oder Standardtarif versichert sind ist nun die Bundes Beihilfeverordnung § 6 (5), darin ist zu lesen:

Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Das Ergebnis ist, dass sowohl die Beihilfe als auch die Restkostenversicherung nach SGB 5 § 75 Abs. 3b Satz 1

Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden.

Die Konsequenz aus dem Ganzen ist, dass jeder beihilfeberechtigte Beamte, der sie entschließt in den Basis- oder Standardtarif zu wechseln nur noch wie ein Kassenpatient behandelt und vom Arzt abgerechnet werden kann. Dies hat erhebliche Konsequenzen, gerade dann, wenn man krank geworden ist.

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