Es steht jedem Beihilfeberechtigen frei als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben. In diesem Fall hat der Beihilfeberechtige die gleichen Leistungen wie allen anderen freiwillige versicherten GKV- Mitglieder.
Die Beiträge für diese freiwillige GKV- Mitgliedschaft muss der Beihilfeberechtigte komplett selbst tragen. Dennoch besteht nur für alle Leistungen über dem Leistungsspektrum der GKV ein Beihilfeanspruch, z. B. Wahlleistung im Krankenhaus. Dies kann von Bedeutung sein, wenn ein beihilfeberechtigte Angehöriger wegen einer angestellten Tätigkeit GKV Versicherungspflichtig ist.
Kann z.B. für Wahlleistung ein einsprechender Prozenttarif als Restkostenzusatzversicherung abgeschlossen werden.
Der volle Beihilfeanspruch besteht nur dann, wenn vom Beihilfeberechtigten eine Restkostenversicherung abgeschlossen wird. Die Beihilfeleistungen sind von Dienstherren zu Dienstherren unterschiedlich, folgende Beihilfevorschriften gibt es:
- des Bundes
- der Länder
Mit folgenden Beihilfesätze kann gerechnet werden:
| Beihilfeberechtigte | Beihilfeanspruch |
| ledig, verheiratet bis 1 Kind | 50% |
| ledig, verheiratet mit 2 Kindern und mehr | 70% |
| Pensionäre | 70% |
| Beihilfeberechtigte Kinder | 80% |
| Beihilfeberechtigte Ehepartner | 70% |
Eine Besonderheit gibt es, wenn beide Ehepartner als Beamte einen eigenen Beihilfeanspruch haben, in diesem Falle erhält nur der Ehepartner 70% Beihilfe wo die für den Anspruch notwendigen berücksichtigungsfähigen Kindern in der Bezügeabrechnung eingetragen sind.
Die Beihilfevorschriften der Länder sind durchaus unterschiedlich geregelt, eigen Bundesländer haben sich der Bundesbeihilfe angelehnt, andere, insbesondere das Land Hessen nicht.
Eine Beihilfeergänzungsversicherung oder auch Restkostenversicherung muss sich den speziellen Regeln des Beihilfeträgers anpassen. Die Tarife versichern einen prozentualen Teil der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung, diese liegt zwischen 50 % für Ledige und 20% für Kinder. Unterschiedlich werden auch die Alterungsrückstellungen berechnet. Da ein Pensionär grundsätzlich einen Anspruch auf 70% Beihilfe hat, gibt es 50% Tarife (für Ledige) die aber nur für 30% (der im Alter notwendigen Satz der Restkostenversicherung) Alterungsrückstellungen bildet. Andere Tarife bilden für die vollen 50% die Alterungsrückstellungen. Wenn die zu viel gezahlten Beträge dann dem Versicherten entsprechend gutgeschrieben werden solle dies sich für den Beitrag im Alter sehr günstig auswirken.
Die Restkostentarife werden wie in der „normalen“ privaten Krankenversicherung Bausteintarife mit je einem Tarif für den ambulanten-, stationären Bereich und den Zahnbereich angeboten.
Die alternative sind die sogenannten Kompakttarife, dies ist ein Tarif in dem der ambulante-, der stationäre-, der Zahnbereich zusammengefasst ist.
Weiterhin wichtige Bereiche sind Kurleistungen, Krankenhaustagegeld und Pflegezusatzversicherung
Spezielle günstige Ausbildungstarife, da ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert, gibt es für Beamte auf Widerruf und Referendare während der Ausbildung.
Eine Besonderheit gibt es für diesen Personenkreis noch, viel Beihilfereglungen bieten für diesen Personenkreis keinen Erstattung für Zahnersatzkosten.
Der Faktor ergibt sich aus Zeitgutschriften diese werden wir folgt berechnet:
Wird ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, wird ihm eine Zurechnungszeit gutgeschrieben. Diese zusätzliche Zeitgutschrift besteht aus der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum 60. Lebensjahr, diese Zeitspanne wird zu 2/3 angerechnet.
Im Jahre 2002 wurde diese Zeitgutschriften zu ersten und sicher nicht zu letzten Mal gekürzt.
Die Kürzung wird wie folgt berechnet:
Die Maximalversorgung beträgt bei eiern Dienstzeit von 40 Jahren 71,5 %.
Pro Jahr entspricht dies einer Steigung von
71,5%/40 J= 1,79375 % pro Jahr
Wird ein Beamter der vor dem vollendetem 60 Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit, die
nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, müssen die Versorgungsbezüge um einen Versorgungsabschlag von 10,8% für die Gesamtdauer der Zahlungen aus dem Versorgungsfall gekürzt werden.
Hierzu ein Beispiel:
Ein Beamter beginnt mit 21 Jahren seinen Dienst, mit 34 Jahre tritt Dienstunfähigkeit ein. Folgende Versorgungkann berechnet werden:
13 Jahre aktive Dienstzeit 13 Jahre
26 Jahre Zurechnungszeit 2/3 17 1/3 Jahre
Gesamte RDZ 30 1/3 Jahre
Faktor1,79375 minus Versorgungsabschlag 10,8% 1,6
RDZ mal Faktor 48,53 % Versorgung bei Dienstunfähigkeit vor dem 60 Lebensjahr.
Diese Versorgung wird auf eine Mindestversorgung aufgestockt. Diese berechnet sich für:
1. Die Amtsunabhänige Mindestversorgung, diese beträgt 65% des Grundgehaltes der Endstufe A4, zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 30,68 €, plus Familienzuschlag, max. der Stufe 1.
2. Die amtsbezogene Mindestversorgung , dieses berechnet sich aus 35% der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge.
Auf die Mindestversorgung entfällt der Versorgungsabschlag und der kinderbezogene Anteil aus dem Familienzuschlag wird in voller Höhe ausgezahlt.
Es werden immer bleibe Versorgungsvarianten berechnet, eine Günstigerprüfung entscheidet welche Versorgung der Beamte erhält.
Die Lücke nach der Lücke
Die Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit werden im Pensionsalter nicht angepasst. Das bedeutet, dass die, im Falle einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand eintretenden Versorgungslücke über das Ende einer möglicherweise abgeschlossenen Versicherung gegen Dienstunfähigkeit hinausreicht. Spätestens wenn im Leistungsfall die Leistungen aus einer Versicherung gegen Dienstunfähigkeit wegen Erreichen des versicherten Endalters beendet werden, besteht die nächste Versorgungslücke weil der Dienstherr die Versorgungsbezüge nicht mehr anpasst, dies führt ab dem Pensionsalter. zu einer erheblichen Versorgungslücke.
Weitere Kürzungen sind Beschlossen
Nach der Evaluierungsklausel § 69e (7) BeamtVG sollen die Pensionen bei 2030 auf Niveau der Dt. Rentenversicherung (50%) sinken. Dies hat auch Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge bei Dienstunfähigkeit.