Optimaler Umfang Restkostenversicherung

Der Beihilfeanspruch muss die Grundlage der Restkostenversicherung sein. Weil die Erstattung der Beihilfe und die Restkostenversicherung 100% der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf ist eine Überversicherung sinnlos. Bei einer Überversicherung würde der Beihilfeanspruch entsprechend gekürzt.

Der Status des Beihilfeberechtigte und der Beihilfeträger sind maßgebend für die Ermittlung des jeweiligen Beihilfeanspruchs.

Zunächst gibt es die Beihilfevorschriften des Bundes diese unterscheiden sich von den Beihilfevorschriften der Länder

Bundesländer welche Stand 06.2010 die Beihilfevorschriften des ganz oder zumindest teilweise übernommen haben:

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Niedersachsen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Eigene Beihilfevorschriften haben folgende Bundesländer:

  • Bayern
  • Bremen
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Schleswig-Holstein

Ändern sich die jeweiligen Beihilfevorschriften, zum Nachteil des Beihilfeberechtigten, kann dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, die Restkostenversicherung ohne Gesundheitsprüfung anpassen. Grundlage dafür findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) §199 (2)