Leistungen in der Restkostenversicherung

Welche Leistungen sollen in der Restkostenversicherung versichert sein?

Die einzelnen Beihilferegelungen des Bundes und der Länder muss die Grundlage der Restkostenversicherung sein. Im Idealfall soll der Versicherungsschutz der Restkostenversicherung einmal die prozentualen Restkosten und die Kosten welche von der Beihilfe nicht gedeckt sind übernehmen. Dies ist meist über den Beihilfeergänzungstarif gewährleistet.

Der Versicherungsschutz kann auch Erweitert werden. Es ist z.B. möglich eine Abrechnung über dem 3,5 fachen GOÄ /GOZ im Rahmen einer Honorarvereinbarung zu versichern. Die Beihilfe leistet max. bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ /GOZ. Deshalb muss ein Beihilfeberechtigter, falls eine Abrechnung im Rahmen einer Honorarvereinbarung gewünscht ist, darauf achten, dass in der Restkostenversicherung die Kosten über der GOÄ /GOZ voll übernommen werden. Ein Tarif der nur anteilig prozentual sich an diesen Kosten beteiligt macht deshalb keinen Sinn.

Die Leistung der restkostenversicherung ist, wie allgemein in der privaten Krankenversicherung auf medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall, auch Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Schwangerschaft und Entbindung begrenzt.

Beschrieben werden die Leistungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), den Musterbedingungen (MBKK) in der jeweiligen Fassung und in den Tarifaussagen des herausgesuchten Versicherers.

Folgende Bereiche sind versicherbar

Abrechnung im Rahmen der GOÄ /GOZ einmal bis zum Höchstsatz (3,5 facher Satz). Oder Abrechnung bis zum Rechungsbetrag mittels eiern Honorarvereinbarung. Dies kann sinnvoll sein wenn man ernsthaft Krank wird und eine Spezialisten aufsuchen möchte der nur über eine solche Honorarvereinbarung die Behandlung übernehmen würde.

Im Krankenhaus leistet die Beihilfe immer mindestens die Regelleistung (wie gesetzliche Kasse), die erfolgten Behandlungskosten werden nach den Fallpauschalen abgerechnet, Grundlage die Bundespflegesatzverordnung.

Des Weiteren kann die Wahlleistung frei Arztwahl, Behandlung nach der GOÄ /GOZ (landläufig Chefarztbehandlung genannt) und 1-oder 2-Bett-Zimmerversichert werden. Krankenhausentgeltgesetz ist die Grundlage für die Abrechnung der Kosten.

Einige Beihilfevorschriften sehen im Krankenhaus nur noch die Erstattung von Regelleistungen vor. In diesem Fall muss die Wahlleistung komplett in der Restkostenversicherung versichert sein.

Wird die Wahlleistung im Krankenhaus noch über die Beihilfe erstattet muss der beihilfeberechtigte pro Tag Im Krankenhaus eine Kostenpauschlale übernehmen. Diese Kosten können durch eine Krankenhaustagegeld gedeckt werden. Diese Kosten sind bei jedem Beihilfeträger (Bund oder Länderbeihilfe) unterschiedlich.

Für die Bereiche die von der Beihilfe nur noch teilweise oder nicht mehr übernommen werden (z.B. Material und Laborkosten bei Zahnersatz) ist der Beihilfeergänzungstarif wichtig. In diesem sollte aber nur das notwendigste enthalten sein. Leistungen wie Hilfsmittel oder Krankenhaustagegeld haben in diesem Tarif nichts verloren.

Die Beihilfe leistet im Ausland nichts (Außereuropäisches Ausland) oder nur eingeschränkt, deshalb ist die Auslandsreisekrankenversicherung von besonderer Bedeutung.

Ein besonderer Bereich ist das Thema Rehabilitation. Unter diesem Begriff wurden alle Leistungen die mit Kuren und Anschlussheilbehandlung zu tun haben zusammengefasst. Leistungsträger der Rehabilitation ist die Dt. Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft und die gesetzliche Krankenkasse. Ein Beihilfeberechtigter hat i.d.R. keinen Leistungsanspruch von diesen Leistungsträgern. Aus diesem Grund muss die Rehabilitation anteilig in der Restkostenversicherung versichert sein.

Mit der Restkostenversicherung muss auch die obligatorische Pflegepflichtversicherung (PVN) versichert werden. Mit der PVN werden analog der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) Leistungen für ambulante und stationäre Pflegebedürftigkeit erbracht.,

Die Leistungen der PVN sind oft nicht ausreichende deshalb macht eine Pflegezusatzversicherung Sinn. Es gibt folgende Möglichkeiten:
Pflegetagegeld
Pflegekostenversicherung
Pflegerentenversicherung