Beihilfefähige Leistungen

Erstattungsfähig sind, nach den Beihilfevorschriften des Bundes, Kosten für med. notwendige Behandlungen wegen:

  • Vorsorgemaßnahmen
  • Schwangerschaft und Geburt
  • Krankheiten
  • Rehabilitation
  • Pflegebedürftigkeit
  • Tod
  • des Beihilfeberechtigten oder beihilfeberechtigten Angehörigen

Weitere Voraussetzung, nach den Beihilfevorschriften des Bundes, für die Beihilfefähigkeit sind, wenn die med. erbrachten Leistungen:

  1. dem Grunde nach notwendig sind. Das bedeutet, dass übliche Maß der notwendigen medizinischen Versorgung darf nicht überschritten werden
  2. der Höhe nach angemessen sind. Das bedeutet für persönliche ärztliche Leistungen bis zu den Regelhöchstsätzen 2,3-facher Satz der GOÄ/GOZ max. bis zu den Höchstsätzen 3,5-fach Satz der GOÄ/GOZ.
  3. med.-techn. Leistungen 1,8-fach 2,5-fach Satz der GOÄ/GOZ
  4. Laboruntersuchungen 1,15-fach 1,3-fach Satz der GOÄ
  5. Heilpraktiker bis zum Mindestsatz der GebüH

Im Krankenhaus werden vollstationären und teilstationären Leistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und Wahlleistungen (gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen, gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der § 6 Abs. 1 Nummern 1 und 2 BhV.

Wichtig ist, dass die Beihilfevorschriften der Länder von den Beihilfevorschriften des Bundes abweichen, in einigen Ländern werden diese Wahlleistung nicht mehr übernommen. In diesem Falle muss der Restkostentarif die kompletten Kosten für de Wahlleistung tragen.

Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausschließen für

  1. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, insbesondere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Ausnahmen nur analog SGB
  2. verschreibungspflichtige Arzneimittel, welche nicht zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen
  3. unwirtschaftliche Arzneimittel
  4. Heilbehandlungen oder Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
  5. Brillen, bei schwerer Erkrankung mit Ausnahmen von Kindern bis 18 Jahre